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Flora Nova

Ulrich Hatje

Graf – Casimir – Str. 9
57319 Bad Berleburg

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Telefon: +49. (0)2751.2611
Telefax: +49. (0)2751.892412
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Web: www.flora-nova.com

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
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Geltungsraum der Versicherung: Deutschland

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
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Urheberrecht

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Quelle: eRecht24

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen, Allgemeines, Textform

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Konzeption von Ladenbaukonzepten.

2. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns (nachfolgend: „Auftragnehmer“) an den Auftraggeber gelten ausschließlich diese AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Auftraggebers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist die von dem Auftraggeber zu unterzeichnende Auftragsbestätigung nebst ihren Anlagen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dessen Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Vergütung

1. Der Auftragnehmer erhält die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Ändert, ergänzt oder erweitert der Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrages die in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für seine auf diese veränderte Leistung zusätzlichen beruhenden Tätigkeiten. Die Vertragspartner haben hierzu auf Verlangen des Auftragnehmers umgehend schriftlich einen entsprechenden schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren. Die Nachtragsvergütung wird wenigstens in Höhe des bisherigen Verhältnisses der Vergütung zur bisher vereinbarten Projektlaufzeit bzw. zum bisher geplanten Personaleinsatz vereinbart werden.

3. Die vereinbarten Vergütungen gelten immer netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Zahlung

1. Die jeweiligen Zahlungstermine zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 14 Tage, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Zahlung des Auftraggebers innerhalb von 8 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Auftragnehmers zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.

§ 5 Termine und Fristen

1. Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie in der Auftragsbestätigung bzw. in einem gemeinsam abgestimmten und beiderseitig unterzeichneten Projektterminplan aufgeführt sind oder während der Projektarbeit von beiden Seiten in Textform bestätigt werden. Bei Bedarf werden Zwischentermine festgelegt und in Textform von beiden Vertragspartnern bestätigt.

2. Terminliche Verzögerungen sowie deren Ursachen sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Auftragnehmer eine Verzögerung um einen bestimmten Zeitraum anzeigt und der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Textform gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht, gilt dies als einvernehmliche Änderung dieser und der nachfolgenden Termine um den angezeigten Zeitraum.

3. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich automatisch angemessen, solange der Auftraggeber notwendige Unterlagen oder Informationen nicht zur Verfügung stellt oder Weisungen nicht erteilt. Ebenso führen Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers, Arbeitskämpfe und der Eintritt unvorhergesehener, auch konstruktionsbedingter, Hindernisse zu einer angemessenen Verlängerung von vereinbarten Terminen und Fristen.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in der Auftragsbestätigung und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, insbesondere hat der Auftraggeber für die Umsetzung der Konzeptentwicklung seine konkreten Wünsche und Vorstellungen möglichst frühzeitig mitzuteilen.

§ 7 Leistungsänderungen

1. Sofern der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung verlangt, werden die Parteien diese Änderungen einschließlich der hierauf zusätzlich entfallenden Vergütung auf Verlangen des Auftragnehmers umgehend schriftlich in einem entsprechenden Nachtrag zum Vertrag festhalten.

2. Finden die Parteien über diese Änderungen keine Einigung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

§ 8 Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Kündigung

1. Jede Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen

§ 10 Urheberrechte, Schutzrechte

Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz-, Schutzrechte und sonstigen Rechte an den von dem
Auftragnehmer erstellten bzw. realisierten Designs, Entwürfen und Konzepten verbleiben
bei dem Auftragnehmer.

§ 11 Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm erstellten bzw. realisierten Designs, Entwürfe
und Konzepte als Referenz zu benennen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, Pläne
und Visualisierungen der vertragsgegenständlichen Leistung zu Werbezwecken auf der
Webseite des Auftragnehmers sowie in Printmedien unentgeltlich zu veröffentlichen.

§ 12 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr
wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt, die in ihrer
Auswirkung der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.

II. Werkvertragliche Regelungen

§ 15 Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.

§ 16 Abnahme

Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

III. Bewegliche Sachen

§ 1 Lieferung, Annahmeverzug

1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich sie Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines
höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 2 Untersuchungs- und Rügepflichten

1. Voraussetzung für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers
ist, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen
ist.

2. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes äußerlich erkennbar und
zeigt der Auftraggeber dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei
Ablieferung des Liefergegenstandes an, so wird vermutet, dass der Liefergegenstand
vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die
Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

3. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer
hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige,
wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht
hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung,
Fehlen von Bedienungsanleitung und Handbüchern) innerhalb von 5 Werktagen ab
Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße
Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 3 Mängelansprüche des Auftraggebers

1. Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt.

2. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer
nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die
Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer gehemmt.

3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat
der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.

4. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
5. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein
Jahr ab Ablieferung.

6. Die gesetzlichen Bestimmungen über dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.
1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei
Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.

7. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 6 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Auftragnehmer, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen –
unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

8. Die Verjährungsfristen nach Ziffern 6 und 7 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer
mangelhaften bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender –
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem
Liefergegenstand vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden
Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der
vertraglich vereinbarten fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand auf Grund
des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber
die fällige Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn
er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder
eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

Bad Berleburg, September 2018


 

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